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Wer damit zu tun hat, weiß worum es geht. Betroffen sind alle, die gewerblich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen (Immobilienwirtschaft, Real Estate), aber auch Banken, weil diese gemäß § 4 UStG i.d.R. nicht zum Vorsteuerabzug optieren.
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von 5 Jahren (Grundstücke: 10 Jahre) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 UStG).
Steuerrechtliche Vorschriften: § 9b EStG, § 15a UStG i.V.m. § 44 UStDV, § 15 Abs. 4 UStG.
Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen es den betroffenen Unternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuer zumindest teilweise geltend zu machen.
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